Zum Beweis offerieren die Beigeladenen Aussagen von verschiedenen an den Bauarbeiten beteiligten Personen. 5.4.3 Das Gericht hat die beantragten Auskunftspersonen bzw. Zeugen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung befragt und die Vorbringen der beiden beigeladenen Parteien einer Würdigung unterzogen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass von den Beigeladenen nichts geltend gemacht wird, was nicht bereits von der Beklagten im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht wurde.