Die Bauherrschaft habe mit dem Verzicht auf eine Vollsperrung der W. strasse verhindert, dass der Zugang für den motorisierten Verkehr zu den Parkplätzen des Klägers verunmöglicht wurde. Die Gästeparkplätze des Cafés seien zu keiner Zeit unbenutzbar gewesen. Die Arbeitszeiten in der Bauetappe 4.2 seien so abgestimmt gewesen, dass während den Znüni- und Mittagszeiten wenn möglich nicht gearbeitet wurde und der Zugang zu den Parkplätzen offen blieb. Die Belegung der zur Verfügung gestellten Parkplätze wird von der Beigeladenen 2 als nicht substantiierte Behauptung bestritten. Zum Beweis offerieren die Beigeladenen Aussagen von verschiedenen an den Bauarbeiten beteiligten Personen.