Die Behauptung des Klägers, die zur Verfügung gestellten Parkplätze seien von Baumaschinen besetzt gewesen, wird von der Beigeladenen 1 bestritten. Man habe den Umständen entsprechend dafür gesorgt, die negativen Einwirkungen der Bauarbeiten so gering wie möglich zu halten. Die Beigeladene 2 geht in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 ebenfalls davon aus, dass der direkte Zugang zum Café des Klägers, wenn überhaupt, lediglich in der Etappe 4.2 erschwert gewesen sei. Die Bauherrschaft habe mit dem Verzicht auf eine Vollsperrung der W. strasse verhindert, dass der Zugang für den motorisierten Verkehr zu den Parkplätzen des Klägers verunmöglicht wurde.