Das Gericht führte aus, dass sich nicht bestätigen liesse, dass der Zugang dauerhaft verbaut gewesen sei. Die Beklagte selbst habe jedoch anerkannt, dass die Zufahrt zur Liegenschaft des Klägers zeitweise gänzlich verunmöglicht gewesen sei. Die seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Parkplätze seien nach den Erkenntnissen des Gerichts phasenweise ebenfalls durch Baumaschinen und ähnliches versperrt gewesen und hätten deshalb die erschwerte Zugänglichkeit nicht zu kompensieren vermocht.