In Bezug auf allfällige Verkehrsprobleme und Rückstaus, die durch die Strassenbauarbeiten verursacht wurden, hielt das Gericht fest, dass sich diese zwar auf die W. strasse und das Café des Klägers ausgewirkt haben mochten, jedoch nicht als Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB anzusehen und auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht erkannte aus den eingereichten Fotos, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen des Klägers im massgeblichen Zeitraum erschwert bzw. vollständig gesperrt gewesen sei. Der Fussgängerzugang sei hingegen jederzeit gewährleistet gewesen. Das Gericht führte aus, dass sich nicht bestätigen liesse, dass der Zugang dauerhaft verbaut gewesen sei.