Inwieweit durch vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgte Bauarbeiten, namentlich im Bereich der Y. gasse sowie dem X. platz, Immissionen vorhanden waren, wurde vom Gericht nicht geprüft, weil der Kläger diese ausdrücklich als nicht relevant für den Störungszustand bezeichnet hatte. In Bezug auf allfällige Verkehrsprobleme und Rückstaus, die durch die Strassenbauarbeiten verursacht wurden, hielt das Gericht fest, dass sich diese zwar auf die W. strasse und das Café des Klägers ausgewirkt haben mochten, jedoch nicht als Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB anzusehen und auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen seien.