Das Enteignungsgericht stellte im aufgehobenen Entscheid vom 2. Juni 2008 fest, dass während einer Zeitspanne innerhalb der Periode vom 7. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 (Bauphase 4) die W. strasse lediglich in einer Richtung befahrbar war. Inwieweit durch vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgte Bauarbeiten, namentlich im Bereich der Y. gasse sowie dem X. platz, Immissionen vorhanden waren, wurde vom Gericht nicht geprüft, weil der Kläger diese ausdrücklich als nicht relevant für den Störungszustand bezeichnet hatte.