Eine von den darin gemachten Erwägungen abweichende Beurteilung wäre folglich bloss angebracht, wenn sie auf sachlichen Gründen, mitunter auf neuen entscheidrelevanten Tatsachen, beruhen würde. Im Folgenden sind deshalb die Vorbringen der Parteien, insbesondere der Beigeladenen, hinsichtlich neuer Tatsachen zu den einzelnen Erwägungen des ersten aufgehobenen Urteils zu beurteilen. 5.4.1. Das Enteignungsgericht stellte im aufgehobenen Entscheid vom 2. Juni 2008 fest, dass während einer Zeitspanne innerhalb der Periode vom 7. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 (Bauphase 4) die W. strasse lediglich in einer Richtung befahrbar war.