Stellt sich heraus, dass sich der Umsatzrückgang mit dem Verlauf der Bauarbeiten deckt, so ist der Nachweis der Übermässigkeit der Immissionen als erbracht zu erachten (vgl. Wagner Pfeifer/Gebhardt, a.a.O., S. 23). 5.4 Wie bereits unter Erwägung 2.3 ausgeführt, erachtet sich das Gericht im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Rechteinheitlichkeit an die materiellen Schlussfolgerungen und Würdigungen des Urteils vom 2. Juni 2008 grundsätzlich gebunden. Eine von den darin gemachten Erwägungen abweichende Beurteilung wäre folglich bloss angebracht, wenn sie auf sachlichen Gründen, mitunter auf neuen entscheidrelevanten Tatsachen, beruhen würde.