Bei Immissionen durch Baustellenlärm während vier Monaten wurde die notwendige Dauer, die eine Entschädigung rechtfertigen würde, als nicht erreicht erachtet (vgl. AGVE 2006 S. 341 E. 3). In einem Fall, in welchem die direkte Zufahrt zu einem Betrieb während acht Wochen aufgehoben war und der Zugang mit einem Mehrweg von 30 Metern verbunden war, wurde ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen (vgl.AGVE 2001 S. 444 E. 4.1). Bezüglich der Intensität der Immissionen ist darauf abzustellen, ob eine Umsatzeinbusse vorliegt, die nachweisbar auf die Bauarbeiten zurückzuführen ist.