Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, URP 2002, S. 415). 5.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Baustellenarbeiten mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 5). So wurde den Mietern eines Restaurants, die wegen Bauarbeiten während sechs Monaten den Betrieb schliessen mussten, eine Entschädigung verweigert (vgl. BGE 113 Ia 353). Bei Immissionen durch Baustellenlärm während vier Monaten wurde die notwendige Dauer, die eine Entschädigung rechtfertigen würde, als nicht erreicht erachtet (vgl. AGVE 2006 S. 341 E. 3).