Gegenstand des Enteignungsrechts könne aber die Erschliessungsfunktion einer Strasse und der Anspruch auf einen rechtlich genügenden Zugang zur Liegenschaft sein. Werde dieser durch Bauinstallationen erheblich erschwert und handle es sich um einen Geschäftsbereich, bei dem die Kundschaft erfahrungsgemäss durch solche erheblichen Erschwerungen vom Besuch des betroffenen Geschäfts oder Ladens abgehalten wird, so sei eine Überschreitung des Eigentumsrechts im Sinne von Art. 679 bzw. Art. 684 ZGB und damit ein enteignungsrechtlich relevanter Sachverhalt denkbar (vgl. Wagner Pfeifer/Gebhardt, a.a.O., S. 22; Daniel Gebhardt, Abwehrrechte und Entschädigungen bei Baustellen, URP 2002, S. 415).