In der Literatur wird festgehalten, dass die erschwerte Zugänglichkeit einer Liegenschaft als Folge verkehrsmässiger Anordnungen während der Bauzeit zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Enteignungsrecht verleihe, da der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache keine subjektiven Rechte zu begründen vermöge und folglich auch nicht Gegenstand des Enteignungsrechts sein könne. Gegenstand des Enteignungsrechts könne aber die Erschliessungsfunktion einer Strasse und der Anspruch auf einen rechtlich genügenden Zugang zur Liegenschaft sein.