Als Immission im Sinne von Art. 684 ZGB kommt unter anderem auch die Erschwerung des Zugangs zu einer Liegenschaft durch Bauarbeiten auf öffentlichem Grund in Betracht (vgl. BGE 114 II 230 E. 4a). In der Literatur wird festgehalten, dass die erschwerte Zugänglichkeit einer Liegenschaft als Folge verkehrsmässiger Anordnungen während der Bauzeit zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Enteignungsrecht verleihe, da der Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache keine subjektiven Rechte zu begründen vermöge und folglich auch nicht Gegenstand des Enteignungsrechts sein könne.