Wo öffentliche Interessen im Spiel sind, liegt die Toleranzgrenze regelmässig höher und die Übermässigkeit ist eher zu verneinen. Wann Immissionen aus nur vorübergehenden Störungen übermässig sind, bedarf im Einzelfall der Konkretisierung und Auslegung (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche bei Bau der Nord-tangente – aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, BJM 2000 S. 11). 5.2 Als Immission im Sinne von Art. 684 ZGB kommt unter anderem auch die Erschwerung des Zugangs zu einer Liegenschaft durch Bauarbeiten auf öffentlichem Grund in Betracht (vgl. BGE 114 II 230 E. 4a).