Massgebend ist grundsätzlich, ob die zu beurteilenden Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechts gemäss Art. 684 ZGB überschreiten. Die für zivilrechtliche Verhältnisse gebildeten Grundsätze lassen sich indessen nicht ohne Weiteres auf enteignungsrechtliche Sachverhalte übertragen. Wo öffentliche Interessen im Spiel sind, liegt die Toleranzgrenze regelmässig höher und die Übermässigkeit ist eher zu verneinen.