Ein Entschädigungsanspruch besteht erst dann, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen. Dagegen gelten die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit und der Spezialität der Einwirkungen, die für die Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb öffentlicher Werke verlangt werden, im Fall der Beeinträchtigung durch Baustellen nicht (vgl. BGE 1E.25/2007 vom 30. April 2008 E. 7.1). Massgebend ist grundsätzlich, ob die zu beurteilenden Bauarbeiten die Schranken des Eigentumsrechts gemäss Art. 684 ZGB überschreiten.