Nach der Rückweisung teilte der Kläger mit, dass er das aufgehobene Urteil vom 2. Juni 2008 akzeptiere und dieses vollumfänglich zu bestätigen sei. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Ein Entschädigungsanspruch besteht erst dann, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen.