Vorliegend existiert kein Übernahmevertrag zwischen dem Kläger als Einzelunternehmer und der D. GmbH. Insbesondere ist auch der Mietvertrag vom Kläger nicht auf die GmbH überbunden worden. Eine schriftliche Abtretung der Forderung hat ebenfalls nicht stattgefunden (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR, Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, S. 267). Mangels einer Übertragung der Forderung aus Enteignung ist diese weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Forderung in der Buchhaltung der GmbH nicht aufgeführt wird.