70 Abs. 2 und Art. 71 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) bedarf der Übertragungsvertrag der schriftlichen Form und muss unter anderem ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung sämtlicher zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens beinhalten, wobei immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind. Gegenstände des Aktivvermögens sowie Forderungen und immaterielle Rechte, die sich auf Grund des Inventars nicht zuordnen lassen, verbleiben gemäss Art. 72 FusG beim übertragenden Rechtsträger. Vorliegend existiert kein Übernahmevertrag zwischen dem Kläger als Einzelunternehmer und der D. GmbH.