Gemäss Art. 181 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) richtet sich die Geschäftsübernahme von im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen nach dem Fusionsgesetz. Gemäss Art. 70 Abs. 2 und Art. 71 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) bedarf der Übertragungsvertrag der schriftlichen Form und muss unter anderem ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung sämtlicher zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens beinhalten, wobei immaterielle Werte einzeln aufzuführen sind.