Folglich sind gerade bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Unternehmer und Unternehmen als Einheit zu betrachten, da eine durch die nachbarrechtliche Störung entstandene Umsatzeinbusse im Vermögen des Geschäftsinhabers entsteht. Somit ist jedoch auch ein allfälliger Anspruch auf Entschädigung aus der Enteignung von Nachbarrechten beim Kläger als natürliche Person entstanden. 4.3 Zu prüfen ist weiter, ob die Forderung auf Entschädigung bei der Auflösung des Einzelunternehmens auf die neu gegründete und fortan mit dem Betrieb des Cafés betraute GmbH übergegangen ist. Gemäss Art.