Dass das Unternehmen eine eigene Buchhaltung führte und die Mietkosten der Liegenschaft zulasten dieser Buchhaltung gingen, ist unmassgeblich. Der Einzelunternehmer haftet nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für allfällige Ausfälle oder Schulden (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., S. 757). Folglich sind gerade bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Unternehmer und Unternehmen als Einheit zu betrachten, da eine durch die nachbarrechtliche Störung entstandene Umsatzeinbusse im Vermögen des Geschäftsinhabers entsteht.