Das Vermögen des Einzelunternehmers als natürliche Person kann vom Unternehmensvermögen privatrechtlich nicht unterschieden werden (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, S. 755 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen können folglich auch die Kosten und Nutzen des Geschäfts nicht von der Person des Einzelunternehmers getrennt werden. Dass das Unternehmen eine eigene Buchhaltung führte und die Mietkosten der Liegenschaft zulasten dieser Buchhaltung gingen, ist unmassgeblich.