679 und 684 ZGB Gegenstand der Enteignung bilden. Diese Abwehrrechte stehen neben den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den weiteren dinglich Berechtigten auch den obligatorisch berechtigten Mietern und Mieterinnen zu (vgl.Andreas Brunner, Störungen der Mieterinnen und Mieter durch Immissionen, insbesondere Bau- und Verkehrslärm, in: mp 2000, S. 112). 4.2. Mieter der betroffenen Liegenschaft war gemäss den Mietverträgen vom 21. November 2000 und 27. Mai 2007 während der gesamten Mietdauer vom Jahre 2000 bis zum Jahre 2010 der Kläger als Privatperson. Die Mietverträge wurden unter seinem Namen abgeschlossen.