Wer als Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auftreten kann, ist folglich eine Frage des materiellen Rechts. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des betreffenden Rechts (BGE 9C_40/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.2.1). Gemäss § 3 Abs. 1 EntG können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte gemäss Art. 679 und 684 ZGB Gegenstand der Enteignung bilden.