Sämtliche Pflichten und Nutzen aus dem Mietvertrag seien unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils dem betreibenden Unternehmen zugekommen, weshalb auch der Anspruch auf eine Entschädigung lediglich diesem zustünde. 4.1 Bei der klageweisen Geltendmachung einer Entschädigung zufolge Enteignung ist der Begriff der Sachlegitimation heranzuziehen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. Dezember 2010 [600 06 182] E. 3.2; KGE VV vom 22. Februar 2006 [820 02 473] E. 2.1.2). Darunter wird in Bezug auf die Aktivlegitimation die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 147;