4. Die Beklagte und die Beigeladenen bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Zur Begründung führen sie aus, dass nicht A. als Privatperson, sondern das untergegangene Einzelunternehmen "Café D. A. " respektive die zwischenzeitlich gelöschte D. GmbH den Betrieb des betroffenen Cafés führte. Sämtliche Pflichten und Nutzen aus dem Mietvertrag seien unter einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jeweils dem betreibenden Unternehmen zugekommen, weshalb auch der Anspruch auf eine Entschädigung lediglich diesem zustünde.