Mangels vorausgegangenem Planauflageverfahren gelangt die in § 54 Abs. 3 EntG statuierte Verwirkungsfrist von dreissig Tagen in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nicht zur Anwendung (vgl. auch BGE 106 Ib 231 E. 2b). Ob die gemäss § 97 Abs. 2 EntG geltende Frist von sechs Monaten bei der Enteignung von Nachbarrechten analog anwendbar ist, kann offen gelassen werden, zumal sie vorliegend eingehalten wäre. Die Einhaltung der Frist wird denn auch von den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt. Somit sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt und auf die Klage kann eingetreten werden.