Zulasten der Beigeladenen kann dem Kläger folglich nichts zugesprochen werden, sie beteiligen sich auch nicht an eventuellen Verfahrenskosten. Die C. ist ursprünglich als Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft dem Verfahren beigetreten. Seit dem 1. Januar 2010 ist sie als öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit konstituiert und somit selbständige Partei im vorliegenden Verfahren. Bei der B. AG handelt es sich ebenfalls um eine juristische Person. 3.3 Mangels vorausgegangenem Planauflageverfahren gelangt die in § 54 Abs. 3