In seiner Stellungnahme vom 30. November 2009 bezeichnet sich A. weiterhin selbst als Kläger. Kläger im vorliegenden Verfahren ist folglich A. als private Person. Seine Prozessfähigkeit ist zu bejahen. 3.2. Beklagte im vorliegenden Verfahren ist die Einwohnergemeinde Binningen. Die Verfahrensteilnahme der Beigeladenen ergibt sich aufgrund ihrer indirekten Betroffenheit vom vorliegenden Verfahren, insbesondere hinsichtlich allfälliger Regressansprüche der Beklagten. Zulasten der Beigeladenen kann dem Kläger folglich nichts zugesprochen werden, sie beteiligen sich auch nicht an eventuellen Verfahrenskosten.