13 zu § 61). Die Klage vom 30. Mai 2007 wurde namens und im Auftrag von A. als Mieter der betroffenen Liegenschaft beim Enteignungsgericht eingereicht. Damit hat dieser seine Parteistellung begründet und das Verfahren wurde entsprechend auf seinen Namen eröffnet. Der Untergang des Einzelunternehmens und die Gründung der D. GmbH hatten keinen Parteiwechsel zur Folge (vgl. aufgehobenes Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. Juni 2008 [600 07 107] E. 2.1). Auch nach der Rückweisung vom Kantonsgericht blieb die Parteibezeichnung des Klägers demgemäss unverändert. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2009 bezeichnet sich A. weiterhin selbst als Kläger.