3. 3.1. Die Beigeladenen und die Beklagte bringen zunächst vor, dass die Klagpartei im vorliegenden Verfahren nicht korrekt bezeichnet wurde. Nicht A. , sondern das von ihm betriebene Einzelunternehmen "Café D. A. " sei als Klägerschaft anzusehen. Nachdem das Einzelunternehmen untergegangen sei, müsse die D. GmbH als Klägerin im vorliegenden Verfahren gelten. Da Letztere seit der Konkurseröffnung am 25. Mai 2010 und der Löschung im Handelsregister am 13. September 2010 nicht mehr prozessfähig sei, sei das Verfahren abzuschreiben respektive auf die Klage nicht einzutreten. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren erreicht der (präsumtive) Kläger durch die Klageerhebung Parteistellung.