Ergibt sich durch die Argumente und Beweise der Beigeladenen eine veränderte Sachlage, ergibt sich daraus allenfalls eine abweichende Beurteilung des Gerichts. Selbstredend sind sämtliche Tatsachen, die sich erst im Laufe dieses zweiten Verfahrens ereignet haben, sowie die Vorbringen der Parteien zu diesen Punkten bei der vorliegenden Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen.