Eine den Erwägungen des Gerichts gegenläufige Wertung des bereits bekannten und beurteilten Sachverhalts genügt hingegen nicht. Bezüglich der festgestellten Verletzung des Nachbarrechts und der festgesetzten Entschädigung sind folglich die Erwägungen des Enteignungsgerichts im Urteil vom 2. Juni 2008 anhand der Vorbringen und Beweise der beiden neuen Verfahrensbeteiligten zu überprüfen. Ergibt sich durch die Argumente und Beweise der Beigeladenen eine veränderte Sachlage, ergibt sich daraus allenfalls eine abweichende Beurteilung des Gerichts.