Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen des aufgehobenen Urteils vom 2. Juni 2008, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden. Ein Abweichen von den gemachten Erwägungen wäre nach dem soeben Ausgeführten lediglich dann angezeigt, wenn es auf sachlichen Gründen beruht, also, wenn dem Gericht seit der Rückweisung oder durch die Beiladung entscheidrelevante neue Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 509).