Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Beiladung hat das Kantonsgericht davon abgesehen, dem Enteignungsgericht inhaltliche Weisungen zur vorliegend strittigen Angelegenheit zu geben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Einheitlichkeit der Rechtanwendung gebieten eine zumindest faktische Bindung des Gerichts an die Schlussfolgerungen und Würdigungen des aufgehobenen Urteils vom 2. Juni 2008, soweit diese von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden.