Die Beigeladenen müssen durch ihre Mitwirkung in gleicher Weise auf den Entscheid des Enteignungsgerichts Einfluss nehmen können, wie wenn ihre Äusserungen bereits im Rahmen des ersten, aufgehobenen Urteils erfolgt wären. Dennoch erscheint es im Hinblick auf eine rechtssichere und einheitliche Rechtsanwendung als unangebracht, dass ein Gericht denselben Sachverhalt gänzlich neu beurteilt und gänzlich neue Schlüsse daraus zieht. Durch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Beiladung hat das Kantonsgericht davon abgesehen, dem Enteignungsgericht inhaltliche Weisungen zur vorliegend strittigen Angelegenheit zu geben.