Das rechtliche Gehör der Beigeladenen umfasst nicht nur das Recht, die eigenen Argumente und Beweise vorzubringen, sondern auch, mit diesen gehört zu werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 360 f.). Die Beigeladenen müssen durch ihre Mitwirkung in gleicher Weise auf den Entscheid des Enteignungsgerichts Einfluss nehmen können, wie wenn ihre Äusserungen bereits im Rahmen des ersten, aufgehobenen Urteils erfolgt wären.