Die Weisung des Kantonsgerichts, die C. und die B. AG dem vorliegenden Verfahren beizuladen, beinhaltet die Verpflichtung, die nunmehr am Verfahren Beteiligten mit vollen Parteirechten auszustatten, wobei ihnen insbesondere die Möglichkeit einzuräumen ist, sich zu sämtlichen Aspekten der vorliegenden Angelegenheit zu äussern. Das rechtliche Gehör der Beigeladenen umfasst nicht nur das Recht, die eigenen Argumente und Beweise vorzubringen, sondern auch, mit diesen gehört zu werden (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 360 f.).