Da sich das Kantonsgericht lediglich in Bezug auf die Beiladung weiterer Verfahrensbeteiligter geäussert hat, ist mit der Rückweisung die Befugnis des Enteignungsgerichts, sowohl über das Vorliegen einer Enteignung wie auch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden, grundsätzlich wieder aufgelebt. 2.3 Die Weisung des Kantonsgerichts, die C. und die B. AG dem vorliegenden Verfahren beizuladen, beinhaltet die Verpflichtung, die nunmehr am Verfahren Beteiligten mit vollen Parteirechten auszustatten, wobei ihnen insbesondere die Möglichkeit einzuräumen ist, sich zu sämtlichen Aspekten der vorliegenden Angelegenheit zu äussern.