Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 232; Phillippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.) Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rn. 28 zu Art. 61; jeweils m.w.H.). Bei der Rückweisung aus formellen Gründen wird das Verfahren an den Zeitpunkt vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids zurückgesetzt (BGE 116 II 220 E. 4a). Da sich das Kantonsgericht lediglich in Bezug auf die Beiladung weiterer Verfahrensbeteiligter geäussert hat, ist mit der Rückweisung die Befugnis des Enteignungsgerichts, sowohl über das Vorliegen einer Enteignung wie auch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden, grundsätzlich wieder aufgelebt.