Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an das Enteignungsgericht in Anwendung von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) zurückgewiesen mit der Weisung, es seien die Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, an die Erwägungen, welche die Rückweisung begründeten, gebunden. Der Rückweisungsentscheid beendet das Verfahren für die in den Erwägungen abschliessend behandelten Fragen (BGE 122 I 250 E. 2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 232;