Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 1.1). Mit Urteil vom 2. Juni 2008 hat das Enteignungsgericht diese Prüfungsbefugnis genutzt. Es stellte eine Verletzung des Nachbarrechts des Klägers fest und sprach dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 22'000.00 zu. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an das Enteignungsgericht in Anwendung von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO) zurückgewiesen mit der Weisung, es seien die Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen.