2. 2.1 Unabhängig von der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens stehen dem von den übermässigen Einwirkungen Betroffenen sämtliche sich aus dem Enteignungsgesetz ergebenden Ansprüche zu. Sie können diese im nachträglich eröffneten Enteignungs-verfahren feststellen lassen (vgl. BGE 130 II 394 E. 6). Das Enteignungsgericht entscheidet in Fällen betreffend Enteignung von Nachbarrechten folglich sowohl über die Frage, ob überhaupt ein Nachbarrecht verletzt worden ist als auch über die Höhe der Entschädigung (vgl. BGE 113 IB 34 E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 1.1).