Strassenbauarbeiten, wie sie vorliegend von der Gemeinde vorgenommen wurden, sind für die Anwohnerinnen und Anwohner notwendigerweise und unausweichlich mit einer gewissen Erschwerung der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften verbunden. Die behaupteten Immissionen sind somit als unvermeidbar im Sinne der obigen Erwägungen anzusehen und die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist gegeben.