Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt ausserdem voraus, dass die Immissionen unvermeidbar sind. Unvermeidbarkeit wird angenommen, wenn die übermässigen Immissionen die unausweichliche Folge der Erfüllung des öffentlichen Interesses darstellen (Karl Oftinger, Lärmbekämpfung als Aufgabe des Rechts, Zürich 1956, S. 32). Strassenbauarbeiten, wie sie vorliegend von der Gemeinde vorgenommen wurden, sind für die Anwohnerinnen und Anwohner notwendigerweise und unausweichlich mit einer gewissen Erschwerung der Zugänglichkeit zu den Liegenschaften verbunden.