Die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche stellt somit gemäss Bundesgerichtspraxis eine formelle Enteignung dar (BGE 123 II 481 E. 7a, 121 II 318 E. 4d, 116 Ib 11 E. 2, jeweils m.w.H.). 1.2. Vorliegend sind die vom Kläger behaupteten übermässigen Immissionen von einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Strasse, der W. strasse, ausgegangen. Es ist unbestritten, dass Gemeindestrassen im öffentlichen Interesse liegen und der Gemeinde dafür gemäss § 77 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) das Enteignungsrecht zusteht. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt ausserdem voraus, dass die Immissionen unvermeidbar sind.