Es bleibt dem Betroffenen in diesen Fällen einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruches auf dem Enteignungsweg eine Entschädigung zu fordern. Die Unterdrückung des Abwehranspruchs ist als zwangsweise Errichtung einer Grunddienstbarkeit des Werkeigentümers anzusehen, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht. Die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche stellt somit gemäss Bundesgerichtspraxis eine formelle Enteignung dar (BGE 123 II 481 E. 7a, 121 II 318 E. 4d, 116 Ib 11 E. 2, jeweils m.w.