1. 1.1 Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts setzt voraus, dass durch ein mit dem Enteignungsrecht ausgestattetes oder noch auszustattendes Unternehmen Rechte entzogen oder beschränkt werden, die Enteignungsobjekte bilden (Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Dezember 2010 [600 09 89] E. 1.1). Gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG) können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der formellen Enteignung bilden. Damit wird insbesondere auf das Recht des Grundeigentümers gemäss Art.